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BGB § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

BGB § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

[ Auszug: (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des ... ]